Bei der Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen, die sowohl zur Erzielung von z.B. nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen als auch zur Überlassung an Arbeitnehmer für deren Privatfahrten verwendet werden, sind die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten und den Kosten des laufenden Unterhalts in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Nicht abziehbar sind die Vorsteuern, die wirtschaftlich den sog. Ausschlußumsätzen - insbesondere den nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen - zuzuordnen sind (§ 15 Abs. 2 UStG). Abziehbar sind dagegen die Vorsteuern, die wirtschaftlich den übrigen Umsätzen - insbesondere der steuerbaren und steuerpflichtigen Überlassung an Arbeitnehmer für deren Privatfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) - zuzurechnen sind. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
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