Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung für die Jahre 1990 bis 1994 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtgesellschaften auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
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