Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung. wenn der Empfänger diese Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 Buchst. c der Anlage 7 der EStR) verwendet. Er gilt nicht, wenn die kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Einrichtung die Zuwendung zur Förderung wissenschaftlicher oder sonstiger als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke verwendet (BFH vom 18. November 1966 - BStBl 67 III S. 365). Der Bereich der mildtätigen Zwecke und der Denkmalpflege muß in den Aufzeichnungen und in der tatsächlichen Geschäftsführung von den anderen Zwecken der kirchlichen öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Einrichtung abgegrenzt sein. Bei Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die Großspendenregelung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG Anwendung. |
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