Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, weil nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung - i. d. R. 100 Jahre - abzustellen ist. Der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht ist entkräftet, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen festgestellt werden kann, daß der Stpfl. das Gebäude in der Absicht angeschafft oder hergestellt hat, die Steuervorteile in Anspruch zu nehmen und es kurze Zeit danach zu veräußern (BMF-Schreiben v. 23.7.1992 - BStBl I S.
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