BMF - Schreiben vom 27.06.1995
IV C 6 - S 1301 Schz - 34/95

BMF - Schreiben vom 27.06.1995 (IV C 6 - S 1301 Schz - 34/95) - DRsp Nr. 2008/80882

BMF, Schreiben vom 27.06.1995 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 Schz - 34/95

DRsp Nr. 2008/80882

DBA Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken

Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 hat das BMF eine Zusammenstellung über die noch in Kraft befindlichen o.g. Gegenseitigkeitserklärungen übersandt. Danach gilt die Gegenseitigkeitserklärung mit dem Kanton Graubünden vom 11. August 1975 nur im Verhältnis zu den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gemeinden. Im Verhältnis zu den im Anhang nicht erwähnten Gemeinden gilt die Gegenseitigkeitsvereinbarung, sofern diese Gemeinden ihren Beitritt zu der Vereinbarung erklären.

Das schweizerische Außenministerium hat mit der beigefügten Note vom 1. März 1995 mitgeteilt, daß bis zum 21. Dezember 1994 alle Gemeinden des Kantons Graubünden mit Ausnahme der Gemeinden Zillis-Reischen und Valendas den Beitritt zu der Gegenseitigkeitserklärung erklärt haben. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung erstreckt sich die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die nach dem Beitritt eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen.

EIDGENOSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

s.B.34.12.A.4 1.