Nach § 22a Absatz 2 Satz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die maschinelle Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Absatz 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen des Mitteilungspflichtigen nach §
Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Absatz 2, §
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