Im Rahmen des - voraussichtlich Ende diesen Jahres in Kraft tretenden - Steueränderungsgesetzes 2001 wird unter anderem die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung geändert. Die Zuständigkeiten, die nach dem In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes 2001 gelten werden, ergeben sich aus der Anlage.
Wendet sich ein Steuerpflichtiger bereits vor In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes 2001 an ein erst künftig zuständiges Finanzamt, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Interesse eines reibungslosen und zügigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere bei der Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG, Folgendes:
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