Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist Einvernehmen über die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 DBA-Schweiz auf Personen erzielt worden, die bei Nachfolgeunternehmen der dort genannten Regiebetriebe beschäftigt sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 3 DBA-Schweiz auf deutscher Seite weiter anzuwenden ist auf Vergütungen an Beamte, die bisher bei der Deutschen Post oder Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG, Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind.