BSG - Urteil vom 18.05.2011
B 3 KR 7/10 R
Fundstellen:
BSGE 108, 206
NZS 2012, 141
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 (5) KR 178/08
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 181/06

BSG - Urteil vom 18.05.2011 (B 3 KR 7/10 R) - DRsp Nr. 2011/13603

BSG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen B 3 KR 7/10 R

DRsp Nr. 2011/13603

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 geändert und festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike.

Die 1987 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Spaltbildung der Wirbelsäule (spina bifida) mit Paraparese der Beine. Sie ist mit einem manuell zu bewegenden Rollstuhl (Aktivrollstuhl) versorgt. Im Januar 2006 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines vom Sanitätshaus D. erstellten Angebots und einer das Begehren befürwortenden ärztlichen Bescheinigung die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike zum Preis von 3323,83 Euro. Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit der Begründung ab, das begehrte Hilfsmittel sei zum Ausgleich einer Behinderung nicht erforderlich (Bescheid vom 1.2.2006; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).