3 Anlagen
1 Steuerpflicht nach dem EStG
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG).
Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:
1. Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische o. ä. Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),
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