Im Rahmen des Beschlusses 2 BvL 37/91 vom 22.06.1995 hat das Bundesverfassungsgericht den sog. Halbteilungsgrundsatz aufgestellt, demzufolge die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil (Az. II 160/95) vom 22.05.1997 entschieden, daß der Halbteilungsgrundsatz erst nach Ablauf des vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeitraumes für das bisherige Vermögensteuerrecht anzuwenden ist. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden, die dort unter dem Az. II R 47/97 anhängig ist.