BSG - Urteil vom 23.08.1995
3 RK 7/95
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 7
MDR 1996, 292
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 11.01.1995
SG Berlin, vom 20.05.1994

Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung, vorrangige Verpflichtung Familienangehöriger im Heil- und Hilfsmittelbereich

BSG, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 3 RK 7/95

DRsp Nr. 1996/19824

Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung, vorrangige Verpflichtung Familienangehöriger im Heil- und Hilfsmittelbereich

1. Ein elektronisches Lese-Sprechgerät ist als Hilfsmittel für Blinde in der Krankenversicherung anzusehen. Wenn die Krankenkasse jedoch ein Lese-Sprechgerät zur Verfügung stellt, das auch als PC genutzt werden kann, so bleibt ihr vorbehalten, die auf den PC entfallenden Kosten als Eigenanteil des Versicherten zu fordern.2. Die Verwaltungsübung, ein Lese-Sprechgerät alleinstehenden Blinden zu gewähren und andere Blinde hinsichtlich des normalen Informationsbedarfs auf ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu verweisen, ist nicht gerechtfertigt. Gemessen am Wert der kostenlosen Familienversicherung ist der Zeitaufwand unzumutbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Lese-Sprechgerät als Hilfsmittel der Krankenversicherung (Kv).