BGH - Urteil vom 09.01.2009
V ZR 168/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 1093 Abs. 1; BGB § 1093 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 546
DNotZ 2009, 431
FamRZ 2009, 598
MDR 2009, 559
MietRB 2009, 175
NJW 2009, 1348
NJW-RR 2009, 735
NZM 2009, 251
Rpfleger 2009, 309
WuM 2009, 184
ZMR 2009, 434
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 80/07
LG Münster, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 538/06

Ergänzende Vertragsauslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts bei Umzug des Berechtigten ins Pflegeheim; Verpflichtung des Eigentümers zur Vermietung der Wohnung oder der Gestattung der Vermietung durch den Wohnungsberechtigten als hypothetischer Parteiwille

BGH, Urteil vom 09.01.2009 - Aktenzeichen V ZR 168/07

DRsp Nr. 2009/4765

Ergänzende Vertragsauslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts bei Umzug des Berechtigten ins Pflegeheim; Verpflichtung des Eigentümers zur Vermietung der Wohnung oder der Gestattung der Vermietung durch den Wohnungsberechtigten als hypothetischer Parteiwille

Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1093 Abs. 1; BGB § 1093 Abs. 2;

Tatbestand: