BGH - Beschluss vom 11.12.2019
XII ZB 357/19
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 539
FuR 2020, 237
MDR 2020, 436
NJW-RR 2020, 257
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 75 XVII 10597
LG Itzehoe, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 194/19

Fehlende Prüfung der Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor einer Beschwerdeverwerfung; Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten; Bevollmächtigte als Personen des Vertrauens der Betroffenen

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XII ZB 357/19

DRsp Nr. 2020/1844

Fehlende Prüfung der Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor einer Beschwerdeverwerfung; Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten; Bevollmächtigte als Personen des Vertrauens der Betroffenen

Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Die 1926 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2015 erteilte sie den Beteiligten zu 3 und 4 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine notarielle Vorsorgevollmacht.