BGH - Versäumnisurteil vom 19.07.2007
I ZR 136/05
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 2 Nr. 8 § 238 Abs. 2 S. 1 § 341 Abs. 2 § 418 § 419 § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 98
FamRZ 2008, 51
MDR 2008, 161
NJW-RR 2008, 218
Rpfleger 2008, 89
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 8/05
LG Köln, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 735/03

Fehlende Unterschrift; Form der Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Rechtsfolgen des Fehlens der Unterschrift des Zustellers auf der Zustellungsurkunde

BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen I ZR 136/05

DRsp Nr. 2007/21294

"Fehlende Unterschrift"; Form der Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Rechtsfolgen des Fehlens der Unterschrift des Zustellers auf der Zustellungsurkunde

»a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.«

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 2 Nr. 8 § 238 Abs. 2 S. 1 § 341 Abs. 2 § 418 § 419 § 542 Abs. 1 ;

Tatbestand: