OLG Köln, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 8/05
LG Köln, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 735/03
Fehlende Unterschrift; Form der Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Rechtsfolgen des Fehlens der Unterschrift des Zustellers auf der Zustellungsurkunde
BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen I ZR 136/05
DRsp Nr. 2007/21294
"Fehlende Unterschrift"; Form der Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Rechtsfolgen des Fehlens der Unterschrift des Zustellers auf der Zustellungsurkunde
»a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418ZPO, sondern ist nach § 419ZPO frei zu würdigen.«