Nach Tz. 5 des Erl. v. 11. 5. 1995 S 2334 sind Zinsvorteile als sonstige Bezüge i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn der maßgebende Verzinsungszeitraum den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet. In diesem Fall kann durch einen Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erreicht werden, daß der Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen, das ein Kreditinstitut seinen Mitarbeitern gewährt, nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. mit Abschn. 31 Abs.
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