Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde i. S. d. § 7i Abs. 2 EStG. Diese Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Folgebescheide.
Mit Schreiben vom 5.3.2007 wurde darüber informiert, dass im Hinblick auf lange Bearbeitungszeiten der Bescheinigungsbehörden die OFD Chemnitz mit Verfügungen vom 31.1.2005 und 2.5.2005 die Finanzämter ihres Geschäftsbereichs angewiesen hat, dass bereits vor Erteilung einer endgültigen Bescheinigung erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG - unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages - für in Sachsen belegene Baudenkmale vorläufig gewährt werden können. Es wurde darum gebeten, derartige Bescheinigungen bei der Einkommensteuerveranlagung vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO anzuerkennen.
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