Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsentschädigungen gibt das FinMin NRW folgende Hinweise:
Im Einzelnen gelten § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 13, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.13, 3.16, 8.1 Abs. 8, 9.4 bis 9.9 und 9.11 Lohnsteuerrichtlinien (
Ergänzend gibt das FinMin hierzu folgende Hinweise:
Regelungen nach dem Landesreisekostengesetz
Fahrkostenerstattung (§ 5 LRKG)
Die Fahrkostenerstattung ist nach §
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6 LRKG)
Die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ist nach §
Tagegeld (§ 7 LRKG)
Das Tagegeld entspricht den steuerlichen Pauschbeträgen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG; die Drei-Monatsfrist gem. Nummer 1 Nr. 1.12.2 ist zu beachten.
Übernachtungskostenerstattung (§ 8 LRKG)
Die Übernachtungskostenerstattung ist nach §
Kürzung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 LRKG)
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