Es ist nach der steuerlichen Behandlung des Solidaritätszuschlags gefragt worden, der im zweiten Halbjahr 1991 aufgrund der Gewinnausschüttung einer AG an eine an ihr mehrheitlich beteiligte GmbH u. Co KG erhoben werden muß, wenn der Dividendenanspruch zum 31. Dezember 1990 in der Steuerbilanz der GmbH u. Co KG zu aktivieren ist. Hierzu vertritt das Fin Min Sachsen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
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