Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten
BSG, Urteil vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 3 RK 12/96
DRsp Nr. 1997/5310
Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten
1. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V schließt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beklagte Krankenkasse (KK) gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) auch für den Strom zum Wiederaufladen des Akkumulators ("Akkus") im Elektrorollstuhl der Klägerin aufzukommen hat.
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