Autor: Hennig |
1. | Die Unfähigkeit zur Sinneswahrnehmung, die aus einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen resultiert, reicht nicht zur Annahme des Nachteilsausgleichs Blindheit - Merkzeichen Bl - nach Teil A Nr. 6 Buchst. c) VMG. Entscheidend sind an dieser Stelle lediglich Defekte des Funktionssystems des optischen Apparates bzw. in der Verarbeitung optischer Reize in der Sehrinde. |
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