II. Sachverhalt

Autor: Hennig

Die klagende Betreuungskraft ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien und war als Sozialassistentin bei einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft angestellt - der Beklagten. Der Arbeitsvertrag in bulgarischer Sprache mit der bulgarischen Gesellschaft sah eine Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche gegen eine Grundvergütung von 16,62 BGN pro Stunde vor, was abhängig von Wechselkursschwankungen in etwa 8,50 € entspricht. Die Betreuungskraft unterzeichnete zusätzlich dazu ein Einverständnis zur Entsendung nach Deutschland. Diese enthielt darüber hinaus folgende Erklärungen: "Ich bin damit einverstanden, in der Republik Deutschland an einem 6-Stunden-Arbeitstag mit einer täglichen Ruhezeit von 60 Minuten und einer wöchentlichen Ruhezeit von 2 Arbeitstagen - Samstag und Sonntag - zu arbeiten" und "Ich bin mit der Bedingung einverstanden, keine Überstunden/Arbeitsstunden zu machen."

Über die Vermittlung der Deutschen Seniorenbetreuung wurde die Betreuungskraft im Zeitraum von Mai bis einschließlich Dezember 2015 in den Haushalt der über 90-jährigen betreuungs- und pflegebedürftigen Frau Z. nach Berlin entsandt.