I. Redaktionelle Leitsätze

Autor: Hennig
1.

Lebt eine häusliche Betreuungskraft mit der zu betreuenden Person unter einem Dach, so sind die Zeiten, in denen die Pflegekraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten, als Bereitschaftszeiten zu behandeln und wie Arbeitszeit zu vergüten.

2.

Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte, die bei ausländischen Arbeitgebern angestellt sind und nach Deutschland entsandt werden gem. §  2 AEntG. In diesen Fällen ist das MiLoG anwendbar, so dass die Vergütung zumindest dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023