III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Melle

Der BGH zieht die Zahlungsverpflichtung des Pflegegasts für die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten aus den Nr. 5.3 und 5.5 des Heimvertrags i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG und den § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, §  42 Abs.  2 Satz 2, §  82 Abs.  1 Satz 4 SGB XI.

Die grundsätzliche Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen ergibt sich aus Nr. 5.3 des Heimvertrags. Die Klauseln 5.3 und 5.5 des Heimvertrages sind auch nicht nach §  307 Abs.  1 Satz 2 i.V.m. Abs.  1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie genügen den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots.