Autorin: Melle |
Der BGH zieht die Zahlungsverpflichtung des Pflegegasts für die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten aus den Nr. 5.3 und 5.5 des Heimvertrags i.V.m. §
Die grundsätzliche Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen ergibt sich aus Nr. 5.3 des Heimvertrags. Die Klauseln 5.3 und 5.5 des Heimvertrages sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie genügen den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots.
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