III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Ein Betreuer kann zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden (sog. Kontrollbetreuung, §  1896 Abs.  3 BGB). Damit kann trotz einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn diese der Vollmachtgeber nicht mehr selbst ausüben kann. Allerdings muss eine Kontrollbetreuung erforderlich sein, da die Vorsorgevollmacht gerade den Fall betrifft, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten selbst nicht mehr erledigen und deshalb auch den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann. Dies ist auch bei der gerichtlichen Bestellung eines Kontrollbetreuers zu beachten. Notwendig ist der durch konkrete Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.1)

Häufige Fälle sind, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ein Missbrauch oder ein entsprechender Verdacht ist dagegen nicht erforderlich.