III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Hennig

Das BAG hatte in seiner Entscheidung sowohl über die Revision des bulgarischen Unternehmens als auch über die Anschlussrevision der Betreuungskraft zu entscheiden und hält beide im Ergebnis für begründet.

Das BAG hebt in seiner Entscheidung grundsätzlich hervor, dass ausländische Pflegekräfte, die in einen deutschen Privathaushalt entsandt werden, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Dieser kann auch darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Entscheidung des BAG bestätigt damit die Rechtsauffassung des LAG, wonach die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i.V.m. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Denn hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Es bestätigt ferner, dass das LAG den zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags zu Recht berücksichtigt hat, der eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorsah.