Autorin: Melle |
Der BGH hat dem Kläger hinsichtlich des von der Beklagten für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmten Heimentgelts Recht gegeben. Er muss diesen Betrag gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB an den Kläger zurückerstatten, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14.02.2015 gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. §
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|