III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Melle

Der BGH hat dem Kläger hinsichtlich des von der Beklagten für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmten Heimentgelts Recht gegeben. Er muss diesen Betrag gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB an den Kläger zurückerstatten, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14.02.2015 gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 15 Abs. 1 WBVG endete. Der BGH verweist auf das im SGB XI enthaltene Prinzip der tagesgleichen Vergütung. § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden.