IV. Praxishinweis

Autor: Hennig

Die restriktive Sichtweise der Entscheidung des BSG überrascht zunächst. Sie ist jedoch durch den Gesetzeszweck des SGB IX gerechtfertigt. Behinderungen werden im Schwerbehindertenrecht im Zusammenhang mit der Gewährung von Nachteilsausgleichen unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten getrennt nach Organ- und Funktionseinheiten erfasst. Blindheit ist danach beschränkt auf Störungen des Sehapparats im organischen Sinn.

Für neuropsychologische Störungen des visuellen Erkennens stehen im Schwerbehindertenrecht Nachteilsausgleiche anderer Merkzeichen passgenau zur Verfügung. Die visuelle Agnosie zählt zu den Hirnschäden mit schwerwiegenden Ausfallerscheinungen und ist entsprechend den Vorgaben in Teil B Nr. 3.1.1 VMG mit einem GdB von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu bewerten. Insbesondere im Fall von Störungen der visuellen Wahrnehmung sind daher stets die Voraussetzungen der vorgenannten zu prüfen.