IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Eine Betreuung, auch mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, endet mit dem Tod des Betreuten automatisch. Deshalb ist auch beim Aufgabenbereich der Gesundheitssorge die Totenfürsorge nicht mehr von der Kompetenz des Betreuers umfasst; sie kann ihm auch nicht durch das Betreuungsgericht übertragen werden.

Vorsorgevollmachten haben grundsätzlich den Zweck, eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, auch wenn eine nahestehende Person zum Betreuer bestellt wird. Insofern liegt es nahe, eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen zu lassen, insbesondere wenn sie aufgrund des zwischen den Ehegatten bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses regelmäßig ohne besonderes Auftragsverhältnis erteilt wird, so dass die Auslegungsregel des §  672 BGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist.

Transmortale (Vorsorge-)Vollmachten werden allerdings seit einigen Jahren zur Nachlassabwicklung empfohlen.1)

Diese Tendenz wurde durch die Entscheidung des BGH zur Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde und ihre Verwendung zum Grundbuchvollzug nochmals forciert.2) Auch in Nr. 9 des Musters einer Vorsorgevollmacht des BMJ wird die Geltung über den Tod hinaus ausdrücklich angeordnet.3)