BGH - Beschluss vom 12.11.2020
V ZB 148/19
Normen:
BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; BNotO § 21 Abs. 1; BNotO § 21 Abs. 3; GBO § 34; BGB § 129;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 710
FGPrax 2021, 49
FamRB 2021, 253
FamRZ 2021, 789
MDR 2021, 555
NJW 2021, 1766
NotBZ 2021, 221
WM 2021, 1914
ZEV 2021, 267
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 327/19
AG Bonn, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Grundbuch von Holzem Blatt 134 HM-134-5

Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde; Vorsorgevollmacht im Außen- und Innerverhältnis; Über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmachten

BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen V ZB 148/19

DRsp Nr. 2021/4380

Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde; Vorsorgevollmacht im Außen- und Innerverhältnis; Über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmachten

a) Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.b) Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.c) Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen worden ist.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags des Beteiligten zu 2 vom 20. September 2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette: