BSG - Urteil vom 26.05.2020
B 1 KR 9/18 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 5; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 130, 200
NJW 2020, 3267
NZS 2021, 22
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 218/17
SG Speyer, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 57/17

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra zur Behandlung einer Gangstörung im Wege der GenehmigungsfiktionKeine Begründung eines eigenständigen SachleistungsanspruchsRecht zur Selbstbeschaffung auch bei materieller Rechtswidrigkeit der selbstbeschafften Leistung und fehlender Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs

BSG, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R

DRsp Nr. 2020/14165

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra zur Behandlung einer Gangstörung im Wege der Genehmigungsfiktion Keine Begründung eines eigenständigen Sachleistungsanspruchs Recht zur Selbstbeschaffung auch bei materieller Rechtswidrigkeit der selbstbeschafften Leistung und fehlender Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs

1. Durch die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V wird kein eigenständiger Anspruch auf Versorgung mit einer Naturalleistung vermittelt, sondern nur ein Recht auf Selbstbeschaffung bei Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten. 2. Das durch die Genehmigungsfiktion begründete Recht zur Selbstbeschaffung besteht auch bei materieller Rechtswidrigkeit der selbstbeschafften Leistung und "Gutgläubigkeit" des Versicherten im Hinblick auf das Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs. 3. Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist kein fingierter Verwaltungsakt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;