BSG - Urteil vom 13.12.2016
B 1 KR 1/16 R
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 170
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1116/12
SG Mannheim, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1565/10

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Therapie mit Immunglobulinen bei einer Autoimmunerkrankung

BSG, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 1/16 R

DRsp Nr. 2017/1666

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Therapie mit Immunglobulinen bei einer Autoimmunerkrankung

1. Der Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Arzneimittelversorgung richtet sich im Krankenhaus nach gleichen Maßstäben wie in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Erhält ein Versicherter vorläufig aufgrund einstweiligen Rechtsschutzes von seiner Krankenkasse abgelehnte Leistungen, kann er sich gegen deren drohende Erstattungsforderung mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage wehren. 3. Gesetzlich Krankenversicherte haben weder bei stationärer noch bei vertragsärztlicher Behandlung Anspruch auf Versorgung mit Immunglobulininfusionen wegen einer Urtikaria-Vaskulitis.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Februar 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf eine intravenöse Immunglobulin-Therapie (IVIG) mit dem Arzneimittel Intratect zur Behandlung einer Urtikariavaskulitis.