BVerwG - Urteil vom 26.11.1998
5 C 38.97
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; EinglHVO § 3 § 5 ; SGB VIII § 35a ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1140
FEVS 49, 487
ZfS 2000, 146
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG 9 K 4344/95
VGH Baden-Württemberg, vom 04.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1462/96

Kinder- und Jugendhilferecht - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche; Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)

BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 5 C 38.97

DRsp Nr. 1999/7231

Kinder- und Jugendhilferecht - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche; Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)

1. Seelisch behindert (§ 35a SGB VIII) ist ein Kind, wenn die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen.2. Kinder sind von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII n.F. i.V.m. § 5 EinglhVO).

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; EinglHVO § 3 § 5 ; SGB VIII § 35a ;

Gründe:

I.