BSG - Urteil vom 08.03.2016
B 1 KR 25/15 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6 und S. 7; SGB V § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 195
NZS 2016, 464
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 180/14
SG Saarbrücken, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 563/14

Kostenerstattung für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; Eintritt der Genehmigungsfiktion und Erforderlichkeit selbst beschaffter Leistungen

BSG, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 25/15 R

DRsp Nr. 2016/8102

Kostenerstattung für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; Eintritt der Genehmigungsfiktion und Erforderlichkeit selbst beschaffter Leistungen

1. Beantragt ein Versicherter, ihm eine bestimmte Kranken-, nicht Rehabilitationsbehandlung zu gewähren, die er für erforderlich halten darf, und entscheidet die Krankenkasse hierüber nicht fristgerecht, ohne ihm hinreichende Gründe hierfür mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. 2. Will eine Krankenkasse den Eintritt der Genehmigungsfiktion eines Antrags auf Krankenbehandlung hinausschieben, muss sie den Antragsteller von einem hierfür hinreichenden Grund und einer taggenau bestimmten Fristverlängerung jeweils vor Fristablauf in Kenntnis setzen. 3. Der Versicherte kann die kraft Fiktion genehmigte Leistung, solange sich die Genehmigung nicht kraft Gesetzes oder auf andere Weise erledigt hat, von der Krankenkasse entweder als Naturalleistung oder bei Selbstbeschaffung in Form von Kostenerstattung verlangen. 4. Eine Krankenkasse kann eine fingierte Leistungsgenehmigung nur zurücknehmen, widerrufen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind.