Autor: Hennig |
Kostenersatz durch Erben bezeichnet die in § 102 SGB XII geregelte Verpflichtung des Erben, die an den Erblasser zu Lebzeiten gezahlten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Grundsätzlich müssen dabei die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gezahlten Leistungen der Sozialhilfe zurückerstattet werden, die den Freibetrag i.H.d. Dreifachen des Grundbetrags nach § 85 SGB XII übersteigen - ab 01.01.2020: 2.592 €.
Eine Ausnahme vom Kostenersatz gilt nach § 102 Abs. 5 SGB XII lediglich für die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gehört rechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten, für den der Erbe mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses haftet.
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