Expertentipps

Autor: Hennig

Bezüglich der Einforderung des Ersatzanspruchs nach §  102 SGB XII gegenüber dem Erben besteht kein Entschließungsermessen des Sozialhilfeträgers. Bei einer Mehrheit von Erben liegt die Inanspruchnahme eines Ersatzpflichtigen indes im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers. Hier empfiehlt sich daher regelmäßig die Einlegung eines Rechtsmittels zur Überprüfung der Entscheidung.

Die Einlegung eines Rechtsmittels empfiehlt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gewährung der Sozialhilfeleistungen. Im Rahmen der Amtsermittlung überprüft spätestens das Sozialgericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung meist sehr genau.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022