Kurzüberblick

Autorin: Kestler

Im Rahmen seiner Nachfolgeplanung sollte sich der zukünftige Erblasser Gedanken darüber machen, welche Vermögenswerte er nicht erst mit seinem Tod, sondern bereits zu Lebzeiten übereignen möchte. Die Ausnutzung der alle zehn Jahre erneut entstehenden erbschaftsteuerlichen Freibeträge, die Absicherung einzelner Angehöriger oder auch die Gewährleistung der eigenen Versorgung oder Entlastung von Kosten, beispielsweise für die Erhaltung einer Immobilie, können Motive für die lebzeitige Übergabe sein. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass ausreichend finanzielle Mittel für die eigenen Bedürfnisse im Alter zur Verfügung stehen und nach Möglichkeit nahe Angehörige nicht für die Bezahlung der eigenen Pflege beispielsweise über Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB oder den Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB herangezogen werden müssen.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022