Expertentipps

Autorin: Kestler

Oft besteht der Wunsch, nicht das gesamte Anwesen an das Kind zu übergeben, sondern lediglich die von ihm im Haus der Eltern bewohnte Wohnung. Dann sollte das Anwesen in mehrere Wohneinheiten nach dem WEG aufgeteilt werden. An jeder Wohnung entsteht Sondereigentum, das separat übertragen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 3 Abs. 3 WEG eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich ist. Diese setzt eine tatsächliche bauliche Abgeschlossenheit voraus. Jede Wohnung muss gegenüber den anderen Wohnungen und anderen Räumen, z.B. durch Wände und Decken, tatsächlich getrennt sein. Mitunter sind Umbaumaßnahmen erforderlich, um die Abgeschlossenheit herzustellen.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022