Kurzüberblick

Autorin: Kestler

Eine Patchworkfamilie definiert sich als Familienkonstellation, in der mindestens einer der Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die neue Partnerschaft bringt. Im Unterschied zu Mandatssituation 6.6. werden hier verschiedene typische Nachlassgestaltungsmöglichkeiten für den Fall betrachtet, dass beide Partner zum einen Kinder mit in die nichteheliche Patchworkfamilie bringen und zum anderen zusätzlich gemeinsame Kinder bekommen.

So unterschiedlich die Konstellationen in Patchworkfamilien sein können, so unterschiedlich sind auch die Interessen in Bezug auf die Nachlassplanung. So kann es der Wunsch sein, alle Kinder, auch die des Partners, den eigenen gleichzustellen oder aber einige Kinder gegenüber anderen bevorzugt zu bedenken. Gleichzeitig soll meist der aktuelle Partner finanziell abgesichert werden. Oft soll vermieden werden, dass der Expartner - auch nicht über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder - über das von den Kindern ererbte Vermögen bestimmen oder gar davon partizipieren kann, was durch Beschränkung der Vermögenssorge nach § 1638 Abs. 3 BGB erreicht werden kann.

Gerade wenn aus der neue nichtehelichen Partnerschaft gemeinsame Kinder hervorgehen, sollte der Nachlassgestaltung besondere Sorgfalt zukommen, denn die Kinder aus der gemeinsamen Beziehung erben von Gesetzes wegen zusammen mit den Kindern aus der früheren Beziehung, während dem neuen Partner kein Erbrecht zusteht.