Kurzüberblick

Autorin: Kestler

Oftmals möchte der Erblasser einen Erbteil oder einen einzelnen Gegenstand einer bestimmten Person zuwenden, aber gleichzeitig sicherstellen, dass er anschließend auf eine ebenfalls von ihm bestimmte Person übergeht. In Bezug auf den Erbteil erreicht er dies durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB). Meist möchte der Erblasser durch eine derartige Anordnung in seinem Testament erreichen, dass Vermögen im Familienbesitz bleibt und nicht aufgrund der Erbfolge nach dem Vorerben in einen anderen Verwandtschaftszweig fällt. Auch erbschaftsteuerliche Gründe sind mitunter der Grund für diese Gestaltung. Denn der Nacherbe erwirbt das Vermögen nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser mit den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen, die ihm diesem gegenüber zustehen (§ 6 ErbStG).

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019