Lösung

Autorin: Kestler

Der Vorerbe erhält den Erbteil mit Eintritt des Erbfalls. Tritt jedoch ein vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder ein festgelegter Zeitpunkt ein, meist das Ableben des Vorerben, so geht der Erbteil auf eine wiederum vom Erblasser bestimmte dritte Person über. Der Vorerbe unterliegt einer Reihe gesetzlicher Beschränkungen (§ 2112 BGB).

Holger Hoffmann ist daher zu empfehlen, ein Testament zu verfassen, in dem er seine Frau zu seiner Vorerbin einsetzt und seine Tochter zu seiner Nacherbin. Er sollte darin verfügen, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintritt. Von den gesetzlichen Beschränkungen eines Vorerben sollte er seine Frau nicht befreien, damit sie das Haus nicht vorzeitig veräußern kann.

Hinweis