Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der Schutz des Familienunterhaltes durch Art.  6 GG erstreckt sich auf den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen, den Bedarf des Ehegatten und, soweit vorhanden, den Bedarf noch unterhaltsberechtigter Kinder. Der Bedarf der Kinder bestimmt sich grundsätzlich nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Gemäß §  1612b Abs.  1 Nr. 1 BGB ist auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld hälftig in Abzug zu bringen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vom Tabellenbedarfssatz in vollem Umfang abgezogen. Sonderbedarf und Mehrbedarf von Kindern sind neben dem Tabellenunterhalt zusätzlich zu berücksichtigen.

Wird ein Elternteil unterhaltsbedürftig, so wendet sich der Sozialhilfeträger i.d.R. an alle Angehörigen in gerader Linie. Dies geschieht über eine Rechtswahrungsanzeige, in dem das Sozialamt - gestützt auf §  94 - einen gesetzlichen Forderungsübergang geltend macht.