Lösung

Autorin: von Einem

Nach §  27 Abs.  1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der G-BA regelt in Form von Richtlinien, gestützt auf §  32 Abs.  1 Satz 2, §  92 Abs.  1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, welche Heilmittel verordnungsfähig sind. Nach der umfassenden Änderung des §  34 SGB V durch das AMNOG1)

ist ein Ausschluss von Heilmitteln weder nach §  34 SGB V noch im Wege einer Rechtsverordnung vorgesehen, so dass ein Ausschluss nur durch eine Richtlinie des G-BA erfolgen kann. Vertragsärzte dürfen Heilmittel grundsätzlich nur verordnen, wenn der G-BA zuvor den therapeutischen Nutzen anerkannt und in einer Richtlinie Empfehlungen zur Sicherheit der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat (vgl. §  138 SGB V).

Konkret ist die Heilmittelversorgung in der "Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)" geregelt:2)