Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Bislang gab es den Fall der Regelverordnung und die Verordnung außerhalb des Regelfalls, für die regelmäßig eine Genehmigung der Krankenkasse nach § 8 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie a.F. erforderlich war. Da es ab dem 01.10.2020 nach Maßgabe des § 7 Heilmittel-Richtlinie n.F. keine Regelverordnung, sondern nur noch den sogenannten Verordnungsfall und ggf. die Angabe einer orientierenden Behandlungsmenge gibt, entfällt auch das Genehmigungsverfahren.

Der Heilmittelkatalog sieht jeweils eine Höchstmenge je Verordnung vor. Bei den Maßnahmen der podologischen Therapie sind beispielsweise bis zu sechs Behandlungen pro Verordnung vorgesehen. Besteht ein langfristiger Heilmittelbedarf nach § 8 Heilmittel-Richtlinie n.F. (§ 8a Heilmittel-Richtlinie a.F.), können demgegenüber die notwendigen Heilmittel gem. § 7 Abs. 6 Heilmittel-Richtlinie n.F. je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht bei den in der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie gelisteten Diagnosen (§ 8 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie n.F.). Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf i.S.v. §  32 Abs.  vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.