BSG - Urteil vom 12.02.1997
9 RVs 2/96
Normen:
SGB I § 11 § 60 ; SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 3870 § 4 Nr. 17

Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

BSG, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 2/96

DRsp Nr. 1997/4531

Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

1. Beim Nachteilsausgleich "RF" zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist zu beachten, daß Behinderte, die an einer Harninkontinenz mit unwillkürlichem Harnabgang leiden, nicht allein aus diesem Grunde gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.2. Hier ist es den Behinderten auch zumutbar, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Umstellung nicht mit Beeinträchtigungen der Gesundheit oder sonstigen Nachteilen verbunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 11 § 60 ; SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1938 geborene Kläger, von Beruf Chirurg, bezog seit 1985 in der DDR wegen der Folgen einer Erkrankung an einer progredienten Multiplen Sklerose eine Invalidenrente und war ab Juni 1989 als Schwerstbeschädigter mit Begleiter (Stufe IV) anerkannt. Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 stellte das Versorgungsamt bei ihm als Behinderung "Encephalitis disseminata mit Paraspastik" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "B", "G" und "aG" fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das weitere Merkzeichen "RF" wurden hingegen verneint. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 1993).