OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2021
9 W 58/20
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; S. § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 811
NJW-RR 2021, 1499
ZEV 2021, 577
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 101/19

Obliegenheiten des Schuldners bei Untätigkeit des Notars

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 9 W 58/20

DRsp Nr. 2021/11615

Obliegenheiten des Schuldners bei Untätigkeit des Notars

1 Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist als vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken. Bleibt der vom Schuldner beauftragte Notar untätig, hängt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner davon ab, ob dieser alles in seiner Macht stehende getan hat, um den Notar zu einer zügigen Erledigung des Auftrags anzuhalten.2 Wenn der Notar den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses angenommen hat, kann eine Arbeitsüberlastung eine unangemessene Verzögerung der Tätigkeit nicht rechtfertigen. Der Notar kann neue Beurkundungsaufträge ablehnen, wenn er das Nachlassverzeichnis sonst nicht in angemessener Zeit erstellen kann.3 Der Schuldner ist erforderlichenfalls verpflichtet, auf einen untätigen Notar mit folgenden Maßnahmen einzuwirken: - Beschwerde zum Landgericht gemäß § 15 Abs. 2 BnotO- Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Abs. 1 BnotO)- Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BnotO)

Tenor

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Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.09.2020 - 1 O 101/19 - aufgehoben.

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