Die Anpassung von Hörgeräten erfolgt meistens durch Hörgeräteakustiker aufgrund einer ärztlichen VO. Sie kann aber auch durch den HNO-Arzt selbst erfolgen, der hierfür u. a. vom Hersteller des Hörgerätes eine Vergütung erhält.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Zahlungen an HNO-Ärzte für das Anpassen von Hörgeräten sind den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie der umsatzsteuerfreien ärztlichen Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 UStG (Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 7 UStR) zuzuordnen.
In mehreren gerichtlichen Verfahren (z. B. Urt. des Hanseatischen OLG v. 12.3.1992 -
Die Dienstleistungspauschale des HNO-Arztes liegt zudem wesentlich unter dem im traditionellen Versorgungsweg üblichen Kalkulationsrahmen für entsprechende Leistungen der Hörgeräteakustiker.
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