In der USt-Dienstbesprechung am 1.2.1995 (Niederschrift siehe Rdvfg. Nr. 39/1995 - USt-Nr. 319 - v. 28.2.1995 - S 7522 - 8/94) wurde unter TOP 17b klargestellt, daß ein gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung im ganzen beim Veräußerer zu einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG führt, es sei denn, die Rechnung wird berichtigt.
Wird die Rechnung nicht korrigiert, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG die zu hoch ausgewiesene USt vom Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden.
Durch das im BStBl II S. 695 veröffentlichte BFH-Urt. v. 2.4.1998 -
Wird die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnung ging beim Unternehmer nach dem 6.11.1998 ein, so ist der Versteuerabzug zu versagen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|