Die OFD bittet, zur ustl. Behandlung der Überlassung von Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze die folgende Auffassung zu vertreten:
1. Bei der Überlassung von Software auf elektronischem Weg handelt es sich grundsätzlich nicht um Lieferungen, sondern um Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individual-Software handelt.
Diese auf EU-Ebene abgestimmte Auffassung stimmt mit der Behandlung durch die Zollverwaltung überein, die ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgende Überlassung von Standard-Software aus Drittländern nicht der Einfuhrumsatzsteuer zu unterwerfen.
Der Verkauf von Standard-Software auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM, Diskette) führt dagegen nach wie vor zu einer Lieferung (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 UStR).
2. Bei der Übermittlung von Standard-Software auf elektronischem Wege handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG. Für die Ortsbestimmung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
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